CMU positionspapier
Positionspapier zum Zielbild der Bankenunion
Was wollen wir?
Wir wollen eine Bankenunion, die Finanzstabilität gewährleistet und den Steuerzahler schützt,
die eine möglichst weitgehende europäische Marktintegration ermöglicht und gleichzeitig
damit einhergehende Risiken adressiert.
Eine gestärkte Marktintegration im Bereich Bankdienstleistungen stärkt den europäischen
Binnenmarkt insgesamt und schafft so eine Grundlage für Wohlfahrtsgewinne für alle
Mitgliedstaaten. Verbesserte Rahmenbedingungen für grenzüberschreitende Banken bei der
Nutzung von Kapital und Liquidität helfen, die insoweit noch bestehende
Marktfragmentierung zu überwinden. Dies leistet einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung der
Ertragskraft europäischer Banken und zum Abbau von Wettbewerbsnachteilen im
internationalen Vergleich.
Aus makroökonomischer Sicht hat die Überwindung der bestehenden Marktfragmentierung
zwei Vorteile: zum einen erhalten europäische Unternehmen und Konsumenten einen
effizienteren, besseren und günstigeren Zugang zu Finanzierungen und anderen
Bankdienstleistungen – dies erhöht das Wachstumspotenzial in Europa. Zum anderen würde
der enge Risikoverbund zwischen nationalen Volkswirtschaften und nationalen Banken durch
mehr grenzüberschreitende Investitionen und Geschäftstätigkeit reduziert, was die
Reaktionsfähigkeit auf Konjunkturzyklen europaweit verbessern würde. Im angelsächsischen
Raum wird dies als „private risk sharing“ diskutiert.
Beide Effekte konnten in den USA als Folge der Vervollständigung des amerikanischen
Bankenmarkts seit den 80er/90er Jahren beobachtet werden. Die Möglichkeit, diesen
Wettbewerbsnachteil Europas gegenüber den USA abzubauen, zeigt die Bedeutung des
Projekts „Vervollständigung der europäischen Bankenunion“ deutlich auf.
Zur abschließenden Gesamtarchitektur der Bankenunion gehört auch eine europäische
Einlagensicherung. Die Risiken, die nicht zuletzt auch die Inanspruchnahmewahrscheinlichkeit einer europäischen Einlagensicherung bestimmen, müssen daher zunächst
verringert und dann nachhaltig kontrolliert werden. Hierzu bedarf es eines konsistenten und
effektiven Aufsichtsregimes und Krisenmanagements, basierend auf einem einheitlichen
Bankeninsolvenzrecht und der Weiterentwicklung des Abwicklungsregimes als Grundlage
einer stärkeren Integration von grenzüberschreitenden EU-Bankengruppen. Außerdem bedarf
es einer angemessenen regulatorischen Behandlung von Staatsanleihen. Schließlich muss der
Abbau leistungsgestörter Kredite auf Bankbilanzen konsequent fortgesetzt werden.
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Eine vollendete Bankenunion eröffnet aber gleichzeitig auch Arbitragemöglichkeiten, die vor
allem zu Lasten derjenigen Mitgliedstaaten gehen können, die einen großen Beitrag zur
Integration leisten. So bestehen Standortunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten nicht
allein bei der Einlagensicherung, sie liegen z.B. auch im Steuerrecht, mit unterschiedlichen
Bemessungsgrundlagen für die Körperschaftssteuer in der EU oder der unterschiedlichen
Behandlung der Abzugsfähigkeit der Beiträge zum Abwicklungsfonds („Bankenabgabe“).
Derartige Unterschiede ermöglichen es Mitgliedstaaten, die über eine europäische
Einlagensicherung von der Solidarität aller Mitgliedstaaten profitieren würden, sich
gleichzeitig zu Lasten anderer Mitgliedstaaten durch vorteilhaftere Steuerregelungen als
attraktiver Standort für Banken zu positionieren. Eine Bankenunion die auf einem fairen
Interessenausgleich basiert, muss auch diese Arbitragemöglichkeiten ausschließen.
Was ist zu tun?
1. Effizienteres Aufsichtsregime und Krisenmanagement
Das bestehende Regime der zentralen Abwicklung durch die europäische
Abwicklungsbehörde (Single Resolution Board, „SRB“) grundsätzlich nur für bedeutende
Institute und bei öffentlichem Abwicklungsinteresse hat im Praxisfall bereits funktioniert.
Soweit bei Verneinung des öffentlichen Interesses kleine Banken aber mit nationalen Mitteln
unterstützt werden oder Banken und Gläubiger in den nationalen (Insolvenz-) Verfahren
bessergestellt sind als in einer Abwicklung mit bail-in, führt dies zu Ergebnissen, die dem
Gedanken einer einheitlichen europäischen Abwicklung zuwiderlaufen. Das US-Modell bietet
hier eine gute Orientierung für eine Weiterentwicklung des Aufsichts- und
Abwicklungsregimes. Die Stärke der Federal Deposit Insurance Corporation (FDIC) resultiert
nicht zuletzt daraus, dass sie auf Basis eines weitgehend einheitlichen Insolvenz- und
Abwicklungsrechts agieren kann und über hinreichende Kompetenzen verfügt, um frühzeitig
und entschlossen zu handeln (Verhinderung von „forbearance“) und die Abwicklung nicht
lebensfähiger Banken durchzusetzen.
a) Bankenaufsicht und –abwicklung:
Instrumente, die bislang lediglich für die Abwicklung systemrelevanter Banken zur
Verfügung stehen (etwa Verkauf des Einlagengeschäfts oder Errichtung einer Brückenbank),
sollten auch für kleinere, nicht systemrelevante Institute anwendbar sein. Soweit es mit Blick
auf den Binnenmarkt zur Vermeidung der Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen erforderlich
ist, sollte eine institutionelle Einbindung des SRB erfolgen. Eine solche Einbindung über ein
präventiv wirksames Selbsteintrittsrecht des SRB könnte auch im Rahmen der jüngsten
Urteile des Bundesverfassungsgerichtes ein gangbarer Weg sein.
Gleichzeitig müsste sichergestellt sein, dass bei fehlender Systemrelevanz kein Zugriff auf
den europäischen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund, „SRF“) und Common
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Backstop erfolgt, sondern bei solchen Instituten Abwicklungsmaßnahmen aus den für die
Einlagensicherung vorgesehenen Mitteln finanziert werden können, wenn im Einzelfall die
Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen weniger kostet als Entschädigungszahlungen an
Einleger (least cost principle). Diese Entscheidung über den Einsatz alternativer Mittel zur
Einlegerentschädigung auf Basis einer Wirtschaftlichkeitsprüfung könnte dem SRB
überantwortet werden.
b) Europäisches Bankeninsolvenzrecht:
Die für Banken maßgeblichen Vorgaben der nationalen Insolvenzrechtssysteme in der EU
sind kaum harmonisiert. Harmonisiert ist bislang lediglich die Abwicklung systemrelevanter
Banken; für große Banken ist diese beim SRB zentralisiert. Kleinere Banken werden dagegen
in der Regel über nationale Insolvenzverfahren liquidiert. Bei der Abwicklung
systemrelevanter Banken erfolgt hingegen keine Liquidation, angestrebt wird vielmehr der
Weiterbetrieb des systemrelevanten Geschäfts durch eine primär von Eigentümern und
privaten Geldgebern zu tragende Rekapitalisierung der Bank.
Der Mangel an Harmonisierung verkompliziert die Abwicklung grenzüberschreitend tätiger
Banken. Er wird insbesondere dann zu einem Problem, wenn Banken und Gläubiger in einem
Verfahren nach nationalem Insolvenzrecht gegenüber der Abwicklung nach der
Bankenabwicklungsrichtlinie (BRRD) bessergestellt werden, die auf die besondere
Interessenlage bei der Abwicklung von Banken zugeschnittenen Regelungen also über das
nationale Insolvenzrecht unterlaufen werden.
Zudem muss der SRB auch im Rahmen der Abwicklung - 19 verschiedene - nationale
Insolvenzordnungen beachten, denn es gilt das „no creditor worse off“-Prinzip, demzufolge
kein Gläubiger durch die Abwicklung schlechter gestellt werden darf als im nationalen
Insolvenzverfahren. Das ist aufwendig, erhöht Rechts- und Entschädigungsrisiken und führt
zu unterschiedlicher Behandlung eigentlich gleicher Gläubigergruppen.
Deshalb bedarf es eines einheitlichen europäischen Bankeninsolvenzrechts.
c) Stärkere Integration von EU-Bankengruppen:
Länder, deren Bankenmarkt durch Töchter ausländischer Banken dominiert ist (sog. HostLänder), fürchten im Krisenfall der Konzernmutter einen Liquiditätsabzug und dadurch
Auswirkungen auf ihre Realwirtschaft. Diese Länder befürworten daher den Status Quo, der
verlangt, Kapital- und Liquiditätsanforderungen sowie Anforderungen an die für den Fall
einer Abwicklung vorzuhaltenden Verlustpuffer (Mindestanforderung an Eigenmittel und für
bail-in berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, „MREL“) auf Einzelebene zu erfüllen und
der Großkreditgrenzen auch gegenüber der eigenen Gruppe vorsieht (sog. Ringfencing), um
vor den Auswirkungen eines Ausfalls der ansässigen Töchter geschützt zu sein.
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Mitgliedstaaten, die Sitzländer der Konzernmütter sind (sog. Home-Länder), sehen diese
durch nationale Ringfencing-Anforderungen in einer effizienten Kapital- und
Liquiditätssteuerung beeinträchtigt. Home-Länder möchten daher die vollständig flexible
Nutzung von Kapital und Liquidität innerhalb grenzüberschreitender Konzerne erreichen,
indem Kapital- und Liquiditätsanforderungen sowie MREL nur durch die Gruppe insgesamt
einzuhalten wären. Fortschritte bei der Marktintegration erfordern den angemessenen
Ausgleich der Interessen von Host-Ländern und Home-Ländern.
Der deutsche Bankenmarkt ist besonders. Unverändert ist er von einer Vielzahl kleinerer
Banken mit regionalem Fokus geprägt. Allerdings ist der Anteil ausländischer
Tochtergesellschaften am deutschen Bankenmarkt in der Vergangenheit kontinuierlich
gestiegen (und wird das vermutlich auch weiter tun) und ist mit 5 % ungefähr doppelt so hoch
wie die Verbindlichkeiten ausländischer Tochtergesellschaften deutscher Banken in allen EUMitgliedstaaten zusammen. Langfristig tragfähige Geschäftsmodelle für größere deutsche
Banken werden aber auch eine stärkere Expansion ins EU-Ausland erfordern. Und auch das
wird durch eine gestärkte Bankenunion erleichtert.
Ein vorwärts gerichteter Lösungsansatz muss die Interessen der Host-Länder berücksichtigen
und sollte dabei die größtmögliche Integrationswirkung erzielen. Ein möglicher Ansatz wäre
die Kombination einer innerhalb der europäischen Bankenunion maximal flexiblen
konzernweiten Nutzung der Mittel mit umfassenden Sicherungsmechanismen für die HostLänder im Krisenfall: Kapital und Liquidität wären in normalen Zeiten innerhalb der
europäischen Bankenunion in der Gruppe flexibel allokierbar. Erst im Krisenfall würden sie –
im Rahmen einer Einzelfallentscheidung auf Grundlage einer im Rechtstext verankerten
Rangordnung innerhalb der Gruppe (sog. Wasserfall) – für die Tochtergesellschaften in den
Host-Ländern zur Verfügung stehen, unabhängig davon, wo im Konzern sie vorher gebunden
sind. Derartige Regelungen würden EZB und SRB Grundsätze vorgeben, wie die verfügbaren
Mittel im Krisenfall in der Gruppe verteilt würden, was auch für die Verteilung der Mittel des
SRF maßgeblich sein könnte.
Soweit zur Flankierung der bzw. Anpassung an die aufsichtsrechtlichen Änderungen
erforderlich, sollten auch gesellschaftsrechtliche Sonderregeln für Banken harmonisiert
werden, um bislang ggf. bestehende gesellschaftsrechtliche Hindernisse für den freien
Liquiditätsfluss im normalen Geschäftsgang und eine grenzüberschreitende Verteilung der
Mittel durch EZB/SRB in der Krise auszuräumen.
Denkbar wäre hier auch z.B. die Schaffung einer europäischen Rechtsform für Banken oder
eine entsprechende Weiterentwicklung der Europäischen Aktiengesellschaft (SE), unter
Wahrung der Mitbestimmungsregeln.
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2. Weiterer Abbau von Risiken
a) „Safe Portfolio“ / Regulatorische Behandlung von Staatsanleihen:
Die Finanzkrise und die Staatsschuldenkrise haben gezeigt, dass Staatsanleihen keine
risikolose Anlageform sind. Aktuell müssen Banken jedoch weder Forderungen gegenüber
Staaten risikoadäquat bewerten (sog. Nullgewichtung), noch gibt es regulatorische
Konzentrationsbeschränkungen (Großkreditgrenzen). Banken halten daher einen hohen
Bestand an Staatsanleihen ohne entsprechende Risikovorsorge in ihren Bilanzen. Zudem
halten Banken vor allem heimische Staatsanleihen („home bias“). In Krisenphasen ist dieser
Staaten-Banken-Nexus ein großes Risiko für die Finanzstabilität in der Währungsunion.
Anreize zum Abbau des home bias und zur Risikostreuung bei Staatsanleihen würden die
Einführung von risikobasierten Konzentrationszuschlägen geben. Banken müssten so
Vorsorge auch für Risiken aus Forderungen gegenüber Staaten bilden.
Grundlage eines solchen Modells wäre die Einführung von Basisrisikogewichten für
unterschiedliche Kreditqualitäten, gemessen etwa anhand von Ratings. Dazu gehört ein
bestimmter Freibetrag für Forderungen gegenüber Staaten, der unabhängig vom Rating von
Kapitalanforderungen freigestellt wäre (z. B. bis zu einer Konzentration von 33 % des Tier 1-
Kapitals der einzelnen Bank). Eine so freigestellte „Sockelkonzentration“ würde die
Notwendigkeit für Banken reflektieren, aufgrund regulatorischer Vorgaben und für die
Refinanzierung im Zentralbankensystem ein gewisses Maß an sicheren und liquiden Aktiva
vorzuhalten, die sich in der Regel aus Staatsanleihen zusammensetzen.
Die Höhe des Konzentrationsgrades der Forderungen gegenüber einem einzelnen Staat in der
Bankenbilanz könnte dann mit einem Konzentrationsfaktor berücksichtigt werden, der mit
zunehmender Konzentration steigt. Durch Multiplikation des Konzentrationsfaktors mit dem
Basisrisikogewicht ergeben sich in Abhängigkeit vom Rating und Konzentrationsgrad die
risikobasierten Konzentrationszuschläge. Je schlechter also die Kreditqualität und je höher die
Konzentration von Forderungen gegenüber einzelnen Staaten bzw. Kreditnehmereinheiten in
der Bankenbilanz, desto höher würde der anzuwendende risikobasierte
Konzentrationszuschlag ausfallen.
Ein solches Modell kann so kalibriert werden, dass es für die Banken des Euroraums keine zu
großen Kapitalmehrforderungen gegenüber dem Status Quo bedeuten würde. Dennoch würde
sich bereits in diesem Fall für Banken ein Anreiz ergeben, ihre Staatsanleiheportfolien stärker
zu diversifizieren und so eine verbesserte Pufferwirkung in Krisensituationen zu bewirken.
Herausforderungen aus der Umstellung könnten zudem durch einen angemessenen
Einführungszeitraum (5 bis 7 Jahre) abgemildert werden.
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Bei den Banken aller Länder würde sich so über die Zeit ein „Safe Portfolio“ von
Staatsanleihen herausbilden. Das hilft auch den bonitätsschwachen Staaten.
b) Abbau leistungsgestörter Kredite:
Der im Rahmen des Bankenpaketes vereinbarte Abbau leistungsgestörter Kredite (non
performing loans, „NPL“) auf Bankbilanzen muss konsequent umgesetzt werden. Eine
NPL-Quote von 5 % brutto / 2,5 % netto in allen Mitgliedstaaten sollte erreicht werden.
c) Geldwäsche:
Neben der konsequenten Umsetzung des Anti-Geldwäsche-Aktionsplans sollten - aufbauend
auf einer gründlichen „post mortem“-Analyse der jüngsten Fälle - Maßnahmen ergriffen
werden, die unionsweite Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter
zu verbessern.
3. Europäische Einlagensicherung
Im Rahmen einer gestärkten Gesamtarchitektur der Bankenunion wird schließlich auch eine
europäische Einlagensicherung realistisch. Sie soll das Finanzsystem stabilisieren, indem sie
bank-runs aufgrund von mangelndem Einlegervertrauen in die Leistungsfähigkeit des
nationalen Systems entgegenwirkt. Im Zuge der stärkeren Marktintegration könnte die
unterschiedliche Leistungsfähigkeit der nationalen Einlagensicherungssysteme (nELS) durch
ein europäisches Rückversicherungssystem ausgeglichen werden. Hierzu würden – nach
Erreichen der Zielausstattung der europäischen Einlagensicherungsrichtlinie und auf Basis
einer zwischenstaatlichen Vereinbarung – zusätzlich zu den nELS Mittel in einem durch den
SRB verwalteten europäischen Deposit Insurance Fonds mit nationalen Kammern
angesammelt, aus denen im Bedarfsfall den nELS Liquidität über rückzahlbare Darlehen zur
Verfügung gestellt wird. Auch weiterhin muss sichergestellt sein, dass die Zielausstattung der
nELS und auch Beiträge der Institute sich entsprechend dem Volumen der Einlagen
entwickeln, um einem exponentiellen Einwerben von Einlagen auf Kosten anderer
Bankensektoren zu begegnen.
Um zu gewährleisten, dass auch nELS in Mitgliedstaaten mit kleinen Bankensektoren (und
dadurch beschränkter Rückzahlungsfähigkeit für Liquiditätsdarlehen) ausreichende Mittel
abrufen können, könnte im Steady State der Bankenunion (also als zweite Stufe, nach
Umsetzung aller anderen Elemente der Bankenunion) auch ein Rückversicherungsmodell
denkbar sein, das neben der Liquiditätsbereitstellung eine - begrenzte -
Verlusttragungskomponente beinhaltet. Auf diese Weise könnten dem nELS mehr Mittel zur
Verfügung gestellt werden als bei einer Variante, die eine vollständige Rückzahlung des
Darlehens vorsieht.
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Um falsche Anreize zu vermeiden (Verlagerung von Haftung auf europäischer Ebene) muss
jedoch die nationale Verantwortung ein zentrales Element bleiben. So würde das europäische
Rückversicherungssystem erst nach Erschöpfung der nationalen Mittel in Anspruch
genommen werden können1
. Auch wäre der europäische Beitrag gedeckelt, ein über diesen
Beitrag hinausgehender Mittelbedarf wäre vom betroffenen Mitgliedstaat zu tragen.
Falls der Mitgliedstaat nicht leistungsfähig sein sollte, könnte dann auch der europäische
Stabilitätsmechanismus ESM den Mitgliedstaat mit normalen Programmitteln stützen, wie
immer in diesen Fällen aufgrund einer fallbezogenen Entscheidung und mit geeigneten
Anforderungen (Konditionalität).
4. Vermeidung von Arbitrage
Wesentliche Faktoren für Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten liegen im
Steuerrecht: So ist eine gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKB) ein
wichtiger Schritt im Kampf gegen die Gewinnverschiebungen innerhalb der EU, die lediglich
auf die Minimierung von Steuerzahlungen zielen. Aus diesem Grund setzt sich Deutschland
gemeinsam mit Frankreich für die GKB ein, damit in Europa fairere Bedingungen für die
Besteuerung von Unternehmen gelten. Insbesondere wird eine GKB ein level playing field
innerhalb der EU schaffen und damit auch die Wettbewerbsfähigkeit des EU-Binnenmarktes
als Ganzes stärken. Zudem setzen sich Deutschland und Frankreich auch für eine effektive
Mindestbesteuerung ein. Dies ist ein Ansatz, um das für die Haushalte der Mitgliedstaaten
schädliche "race-to-the-bottom" bei den Steuersätzen zu beenden. Eine solche
Mindestbesteuerung würde zudem in Bezug auf die Unterschiede in der traditionellen und
digitalisierten Wirtschaft zu mehr Steuergerechtigkeit führen.
Über diese Debatte hinaus dürfen weitere Fortschritte bei der Bankenunion nicht dazu führen,
dass wettbewerbsverzerrende Steuergestaltungen insbesondere zur Gewinnverschiebung
weiter befördert werden. Dies betrifft Abitragemöglichkeiten sowohl bei den Steuersätzen als
auch bei der Bemessungsgrundlage. Aus diesem Grund ist eine einheitliche Besteuerung für
Banken in der EU unverzichtbar.
Im Vertrag über den zum Abwicklungsfonds (IGA)haben die Mitgliedstaaten zum Ausdruck
gebracht, dass sie gleiche Wettbewerbsbedingungen bei der steuerlichen Behandlung der
Bankenabgabe erreichen. Dies sollte jetzt umgesetzt werden.
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Die deutschen Einlagensicherungssysteme könnten diese Anforderung durch einen Ausgleichsmechanismus
untereinander erfüllen.
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III. Wie geht es weiter?
1. Während bei EDIS bereits ein Kommissionsvorschlag vorliegt und intensiv diskutiert
wurde, sind in den Bereichen Krisenmanagement (Home/Host) und Regulierung von
Staatsanleihen weitere technische Arbeiten notwendig:
Bis Dezember 2019 sollten in Expertengruppen vertiefte Analysen erarbeitet werden
a) mit Vorschlägen zur sowohl zur Weiterentwicklung des Aufsichtsregimes und
Krisenmanagements als auch zur Schaffung eines Binnenmarktes für
Bankdienstleistungen inkl. Schutzmechanismen für Hosts, wobei dies
gesellschaftsrechtliche Sonderregeln für Banken einschließt, soweit es zur Flankierung
der aufsichtsrechtlichen Anpassungen erforderlich ist.
b) zu Kalibrierungsmodellen für eine angemessene Staatsanleihenregulierung.
Aufbauend auf diesen Analysen sollte die Kommission dann Regulierungsvorschläge
vorlegen.
Für das Bankeninsolvenzrecht sollte die Kommission kurzfristig einen
Regulierungsvorschlag vorlegen, der im Rat diskutiert werden kann.
Auch für ein europäisches Einlagenrückversicherungsmodell könnte die Kommission einen
neuen Vorschlag vorlegen.
2. Die Kommission sollte einen Regelungsvorschlag für eine einheitliche Besteuerung von
Banken vorlegen. Darüber hinaus erwarten wir zu den Themen GKB und Mindestbesteuerung
ergebnisorientierte bzw. den internationalen Verhandlungsprozess unterstützende
Diskussionen im Rat, an deren Ende ein geeigneter Kommissionsvorschlag stehen sollte.
Zur Angleichung der steuerlichen Behandlung der Bankenabgabe sollte eine Selbstverpflichtung der Mitgliedstaaten erfolgen.
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